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Export & Import

Export & Import

 

EU (Europäische Union) - Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,  Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern, Bulgarien, Rumänien.

Die Mitgliedsstaaten der GUS (Gemeinschaft unabhängiger Staaten): Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisien, Moldawien, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Weißrussland.

Eine geographische Ausweitung des Absatzmarktes eröffnet Ihnen viele Möglichkeiten. Allerdings müssen Sie einige gesetzliche Bestimmungen beachten.

Grundsätzlich Außenwirtschaftsverkehr ist frei, aber bestimmte Waren können nur mit einer Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (www.bafa.de) ausgeführt werden und für den Agrarbereich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (www.ble.de) zuständig.

Voraussetzungen für ein Exportgeschäft:

1. Eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Ordnungs- bzw. Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde.
2. Je nach Größenordnung des Unternehmens ist zusätzlich eine Eintragung ins Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht erforderlich, soweit eine Eintragung nicht schon aus anderen Gründen vorgeschrieben ist. Diese ist über einen Notar zu veranlassen.
3. Gewerbetreibende, die nicht der EU- Mitgliedsstaat angehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland, die auch die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.

 

Exportgeschäft mit Ländern außerhalb der EU:

Ausfuhranmeldung

  • Bei einem Warenwert bis 1000 EUR bzw. einem Gewicht von weniger als 1000 kg, Ausfuhranmeldung ist nicht notwendig. Die Ware kann dann mündlich bei der Ausgangszollstelle angemeldet werden.
  • Bei einem Warenwert bis 1000 EURO und einem Gewicht von mehr als 1000 kg, kann Ausfuhranmeldung direkt an der Grenze bei der Ausgangszollstelle oder von der zuständigen Ausfuhrzollstelle abgestempelt werden.
  • Bei einem Warenwert bis 3000 EUR kann Ausfuhranmeldung direkt an der Grenze bei der Ausgangszollstelle oder von der zuständigen Ausfuhrzollstelle abgestempelt werden.
  • Bei einem Warenwert mehr als 3000 EURO, ist das Verfahren zweistufig: in der ersten Stufe muss die Ausfuhranmeldung bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle zur Ausfuhr angemeldet werden. Die Ausfuhrzollstelle prüft die Zulässigkeit der Ausfuhr nach dem Außenwirtschaftsrecht und die Überführung in das zollrechtliche Ausfuhrverfahren. Die Ausfuhranmeldung besteht aus drei Exemplaren: zwei Exemplaren für zuständigen Ausfuhrzollstelle dritte Exemplar ist Warenbegleitpapier und wird bei der Ausgangszollstelle (Grenzzollamt) abgestempelt- Zweistufe. Drittes Exemplar dient als Nachweis der körperlichen Ausfuhr aus der EU und die Mehrwertsteuerfreiheit der Ausfuhrlieferung.

Ausfuhrgenehmigung

Warenverkehr mit dem Ausland ist grundsätzlich genehmigungsfrei. Aber gibt es Genehmigungspflichten für eine Reihe von Waren, die in der Ausfuhrliste enthalten sind. Diese Ausfuhrliste kann von Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über das Internet ( www.ausfuhrkontrolle.info ) eingesehen werden. In der Ausfuhrliste sind u.a. folgende Waren aufgeführt, deren Ausfuhr damit unabhängig vom Bestimmungsland genehmigungspflichtig ist:

  • Waffen, Munition und Rüstungsmaterial,
  • Kernenergieanlagen,
  • Sonstige Waren und Technologien von strategischer Bedeutung,
  • Chemieanlagen und Chemikalien,
  • Anlagen zur Erzeugung biologischer Stoffe.

Fällt eine Ware unter die Ausfuhrliste, kann sie trotzdem ausfuhrgenehmigungspflichtig sein, wenn der Exporteur Kenntnis von einer beabsichtigten militärischen Nutzung der Waren hat (Artikel 4 und 5 der Dual-Use-VO und § 5c, 5d und 5e der AWV). Dies gilt insbesondere für Lieferungen in Länder der "Länderliste K" (die aktuelle Liste finden Sie bei www.zoll.de ).

Meldepflichten nach AWG/AWV

In der Bundesrepublik Deutschland können Zahlungen grundsätzlich ohne Beschränkungen oder behördliche Genehmigungen in das Ausland geleistet oder aus dem Ausland empfangen werden. Dabei müssen jedoch die statistischen Meldevorschriften im Außenwirtschaftsrecht beachtet werden. Diese gelten sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen. Die Erhebung dieser Daten im Zahlungsverkehr mit dem Ausland erfolgt durch die Deutsche Bundesbank und dient ausschließlich der Erstellung der Zahlungsbilanz. Die Bundesbank ist hierbei zur strikten Geheimhaltung aller Einzelangaben verpflichtet.

Die Rechtsgrundlagen für die Meldepflichten im Außenwirtschaftsverkehr bilden der § 26 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV), insbesondere die §§ 58 bis 64.

Für Fragen zum Thema Meldepflicht (Vordrucke, Einreichungsweg, Meldefristen etc.) steht Ihnen die gebührenfreie Hotline der Deutschen Bundesbank unter der Telefonnummer 08 00 / 1 23 41 11 zur Verfügung.

 

Warenverkehr innerhalb der EU:

Umsatzsteuer

Warenverkehre innerhalb der Europäischen Union sind unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei:

  • Die gelieferte Ware ist tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt (durch Transportdokumente oder Empfangsbestätigungen).
  • Der ausländische Kunde ist ein Unternehmer (dies wird durch die ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer - USt-IdNr. - dokumentiert).
  • Der Kunde hat die gelieferte Ware für sein Unternehmen erworben.
  • Die Ware unterliegt in einem anderen EU-Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung, dies wird durch die ausländische USt-IdNr. des Kunden dokumentiert, diese muss überprüft werden.

Nur wenn alle vier Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind, und der Lieferant dies nachweisen kann, ist die innergemeinschaftliche Lieferung in Deutschland umsatzsteuerfrei. Der Lieferant stellt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus. Allerdings müssen auch alle EU-Lieferanten eine eigene nationale Id-Nummer besitzen. In Deutschland wird die ID-Nummer vergeben vom Bundesamt für Finanzen (http://www.bff-online.de/ust/index.html)

CE-Kennzeichnung von Produkten

Eine CE-Kennzeichnung bedeutet, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der jeweils maßgeblichen EU-Richtlinien erfüllt. Nur dann ist der Verkehr von Waren und Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union frei. Die CE-Kennzeichnung muss auf dem Produkt bzw. der Verpackung bzw. der Gebrauchsanweisung aufscheinen. Die CE-Kennzeichnung ist kein Qualitätszeichen und in vielen Fällen kann vom Hersteller selbst durchgeführt werden. Der Hersteller im Drittland kann europäische Importeure als ihre Stellvertreter in der EU benennen. Für die Deklaration ist der Hersteller oder sein Stellvertreter innerhalb der Gemeinschaft verantwortlich.

GUS-Marktzugang:

Zertifizierungen

Eine Vielzahl von Produkten dürfen nur dann in die Russische Föderation und in die GUS-Länder eingeführt werden, wenn ein GOST-R Pflichtzertifikat vorgelegt wurde. Ohne Pflichtzertifikat wird die Ware gegen Gebühr in der Einfuhrzollstelle bleiben bis das Zertifikat erstellt wird.

In Deutschland sind DIN GOST TÜV Berlin-Brandenburg (www.din-gost.de) und TÜV Nord (www.tuev-nord.de) eine der wenigen akkreditierten Stellen.

Ursprungszeugnis

Eine weitere Bestimmung erfordert das Ursprungszeugnis (3-fach). In der Bundesrepublik Deutschland übernehmen diese Funktion die IHKs. Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen ist grundsätzlich nur dann zu beantragen, wenn die Bestimmungen des Importlandes oder die Bedingungen des Kaufvertrages bzw. Akkreditivs dies ausdrücklich vorschreiben.

Weitere Begleitpapieren werden bei Transporten nach GUS-Staaten benötigen:

  • Handelsvertrag / Handelsrechnung (4-fach) in USD, EUR und muss gut lesbar sein (deutscher oder englischer Sprache mit beigefügter Übersetzung in Russisch).
  • Ausfuhrerklärung.
  • Veterinärzertifikate und Import-/Transitbewilligungen bei Produkten tierischen Ursprungs.
  • Phytosanitär- bzw. Qualitätszertifikate bei Produkten pflanzlichen Ursprungs.
  • Bewilligungsreferenzen bzw. Bewilligungsschreiben bei Transporten mit gefährlichen Gütern.
  • Packlisten (5-fach) und Etikettierung mit folgenden Daten: Warenbezeichnung, Name und Anschrift des Herstellers oder Absenderfirma, Name und Anschrift der Empfänger, Ursprungsland, Art der Verpackung , Stückzahl je Verpackungsart – Länge, Breite, Höhe, Gewicht, Anzahl pro Palette.
  • Produktbeschreibung vom importierenden Lebensmittel muss mit beigefügter Übersetzung in Russisch sein.

Hinweis: Die vorstehenden Informationen wurden mit großer Sorgfalt zusammengestellt, aber können sich immer kurzfristig ändern. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität kann dennoch nicht übernommen werden. Bitte wenden Sie sich auch an die zuständige IHKs bzw. Auslandsvertretung.

 

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